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(Moderator: Reiner Lübbering)
  Übersicht der Motorradführerscheine, Stand 01.2017
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   Autor  Thema: Übersicht der Motorradführerscheine, Stand 01.2017  (Gelesen 2725 mal)
Reiner Lübbering
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Tischlerstr.
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Re:Übersicht der Motorradführerscheine, Stand 01.2017
« am: 15. Januar 2017, 06:24:00 »

Hi und guten Morgen,

vielen Dank Wolfgang. Ich bin heute etwas später, wegen Schnee schieben.

Habe schon eine Stunde hinter mir. Es kommt noch mehr, aber später.

Gruß Reiner
Gespeichert

Der gemeinsame Weg, den wir gehen wollen, wird ein guter.
Eagle
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Übersicht der Motorradführerscheine, Stand 01.2017
« Antwort #1 am: 14. Januar 2017, 06:26:36 »

Übersicht der Motorradführerscheine, Stand 01.2017
Motorradklassen

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen einen aktuellen Überblick über die Motorradklassen unter Berücksichtigung der Neuerungen zum 28.12.2016 durch das in Kraft treten der 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geben.

Verbesserungen durch Erweiterungen der Fahrberechtigung durch gesetzliche Neuregelungen gelten unabhängig vom Erteilungsdatum und einem Umtausch für alle Inhaber der betroffenen Fahrerlaubnisklasse.

Beschränkungen durch gesetzliche Neuregelungen gelten dagegen nur für Fahrberechtigungen, die ab dem Inkrafttreten einer Neuregelung erteilt werden. Altführerscheine genießen Bestandsschutz.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die häufigsten Praxisfragen rund um die Motorradklassen und deren Antworten zusammen:

1. Welche Motorradklassen gibt es und welchen Umfang haben sie aktuell?
Die Krafträder werden in die Klassen AM, A1, A2 und A eingeteilt und haben derzeit nach-folgenden Umfang in Deutschland:

Klasse AM

Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauart-bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW.

Klasse A1

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

Klasse A2

Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A

Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.

2. Warum wurde 2013 die Klasse AM eingeführt?

Die Klasse AM führte die früheren Klassen M und S zusammen. Beide Altklassen waren nur national gültig. Die Klasse AM gilt als harmonisierte Klasse in allen EU-Ländern.

3. Was änderte sich bei den Leichtkrafträdern?

Leichtkrafträder der Klasse A1 hatten früher max. 125 ccm und 11 kW. Bei Erwerb ab dem 19.01.2013 ist das Merkmal der Beschränkung des Verhältnisses von Leistung zu Leer-gewicht von 0,1 kW/kg hinzugetreten. Für Altführerscheininhaber ist diese Leistung/Leergewichts-Beschränkung unbeachtlich (Besitzstandsschutz). Auch Leichtkrafträder mit Elektro-motor bis zu einer Nenndauerleistung von 11 kW fallen in die Klasse A1.

Fahrerlaubnisinhaber der Klasse A1 unter 18 Jahren haben seit dem 19.01.2013 keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr auf 80 km/h.

4. Dürfen Leichtkrafträder auch mit dem Pkw-Führerschein gefahren werden?

Nur eine vor dem 01.04.1980 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 3 oder 4 berechtigt zum Führen von Leichtkrafträdern; diese Berechtigung bleibt beim Führerscheinumtausch natürlich erhalten. Für Autoführerscheine, die danach erworben wurden, hat es der Gesetzgeber abgelehnt, die Berechtigung für die Klasse A1 mit der Klasse B zu verknüpfen; lediglich die Klasse AM wird mit Klasse B mitgeteilt.

5. Dürfen mit der Klasse A2 Krafträder gefahren werden, die von Motorrädern über 70 kW abgeleitet sind?

Die Klasse A2 umfasst Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Zudem dürfen nach der EU-Richtlinie 2006/126 EG Krafträder der Klasse A2 nicht von Fahrzeugen abgeleitet werden, die mehr als die doppelte Motorleistung aufweisen.

Diese Einschränkung wurde vom deutschen Gesetzgeber 2013 bewusst nicht umgesetzt, da nicht die Leistung der ungedrosselten Maschine, sondern das Masse-Leistungs-Verhältnis das Beschleunigungsvermögen definiert. Diese nicht umgesetzte Einschränkung führte zum Vertragsverletzungsverfahren auf EU-Ebene. Der deutsche Gesetzgeber reagierte mit der der 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und änderte die FeV zum 28.12.2016:

Wer die Klasse A2 vor dem 28.12.2016 erworben hat, bekommt für Fahrten im Inland hin-sichtlich seiner Berechtigung zum Führen von Krafträdern der Klasse A2, die von einem Motorrad von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind, Besitzstandsschutz (§ 76 Nr. 6a FeV). Das Führen von Maschinen, die von Motorrädern über 70 kW abgeleitet wurden, ist demgegenüber bei einem Führerscheinerwerb der Klasse A2 nach dem 27.12.2016 nicht erlaubt.


Beim Führen der Krafträder der Klasse A2, die von Motorrädern über 70 kW abgeleitet wurden, im Ausland drohen Strafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Daneben kommen auch gravierende versicherungsrechtliche Folgen bei einem Unfall in Betracht.

6. Wie funktioniert der Stufenführerschein?

Beim Stufenführerschein durften nach altem Recht in den ersten zwei Jahren nach Erteilung nur leistungsbeschränkte Krafträder der Klasse A mit höchstens 25 kW Nennleistung und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg geführt werden. Nach 2 Jahren erfolgte automatisch die Erweiterung zur unbeschränkten Klasse A.

Seit dem 19.01.2013 ist für den Aufstieg in die nächsthöhere Klasse eine Prüfung erforderlich. Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen beinhaltet die Stufen von A1 zu A2 und von A2 zu A. Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächsthöheren Fahrerlaubnisklasse: Nach zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 muss für den Zugang zur Klasse A2 nach einer Prüfungsvorbereitung in der Fahrschule nur noch eine praktische Prüfung abgelegt werden; die theoretische Prüfung entfällt. Auch wer von der Klasse A2 auf die Klasse A umsteigen möchte, benötigt nach einer Prüfungsvorbereitung nur die praktische Prüfung.

7. Wie funktioniert der Direkteinstieg?

Wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, kann statt Klasse A2 auch sofort die Klasse A erwerben. Die Klasse A umfasst alle Krafträder und auch alle dreirädrigen Kraftfahrzeuge ohne Leistungsbeschränkung.

8. Welche Fahrerlaubnis wird für Trikes benötigt?

Früher wurde für das Führen von dreirädrigen Krafträdern der Pkw-Führerschein (Klasse B oder 3) benötigt. Seit 2013 ist zum Fahren von Trikes grundsätzlich ein Motorradführerschein erforderlich: Die Klasse A1 berechtigt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW, leistungsstärkere Trikes benötigen die Klasse A. Mit dem Motorradführerschein allein dürfen keine Trikes mit Anhänger geführt werden.

Inhaber eines Pkw-Führerscheins, der vor dem 19.01.2013 erteilt wurde, dürfen weiterhin im In- und Ausland dreirädrige Kraftfahrzeuge (auch mit Anhänger) fahren. Bei einem Umtausch werden die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zu A1 und A eingetragen, um diese Erweiterung kenntlich zu machen.

Neu ist die Aufnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen in die Klasse B für Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2013 erteilt wurden: Durch § 6 Abs. 3a FeV wird die Klasse B dahin gehend zu erweitern, dass mit ihr auch dreirädrige Kraftfahrzeuge
im Inland geführt werden dürfen. Soweit das Trike eine Motorleistung von mehr als 15 kW aufweist, gilt diese Berechtigung nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

Die Berechtigung wird durch die Schlüsselziffer 194 in der Scheckkarte dokumentiert. Diese Erweiterung der Fahrberechtigung sieht zugleich einen vollständigen Besitzstandsschutz für alte Fahrberechtigungen vor, die vor dem 18.01.2013 erteilt wurden (Schlüsselzahl 79.03 bzw. 79.04).

9. Welche Besserstellungen haben Inhaber des Altführerscheins?

Grundsätzlich haben Altführerscheininhaber Besitzstandsschutz, werden also durch spätere Änderungen nicht schlechter gestellt.

Vorteile sind seit 2013 bzw. 2016 (Punkt 4):
• erleichterter Aufstieg Klasse 1b zu A2: nur Prüfungsvorbereitung mit praktischer Prüfung
• die Klasse A1 umfasst auch Trikes bis 15 kW, Klasse A alle Trikes
• die Erweiterung der Klasse A (beschränkt) erfolgt automatisch nach Ablauf von 2 Jahren.
• die Klasse B (ab 19.01.2013 erteilt) umfasst die Berechtigung zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen in Deutschland (Schlüsselziffer 194)

10. Sind Motorradführerscheine befristet?

Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine werden auf 15 Jahren befristet. Nach Ab-lauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Dieser Umtausch ist mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden. Führer-scheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, bleiben bis zum 19.01.2033 gültig und müssen spätestens dann umgetauscht werden.

11. Wie ist das Mindestalter bei den Zweiradklassen?

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrberechtigung beträgt:
Klasse AM: 16 Jahre
Klasse A1: 16 Jahre
Klasse A2: 18 Jahre
Klasse A (bei Vorbesitz A2): 20 Jahre
Klasse A (für Trikes): 21 Jahre
Klasse A (Direkteinstieg): 24 Jahre

Quelle: ADAC 01.2017
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